Ideeller Bereich
Eine gemeinnützige Stiftung kann in vier Bereichen tätig sein. Da ist zunächst der ideele Bereich:
In den ideellen Bereich der Stiftung fallen Zustiftungen (Erhöhung des Vermögensstock) öffentliche Zuschüsse oder Spenden. Diese reinen Geldzuflüsse unterliegen natürlich keiner Besteuerung. Das gilt auch für die Umsatzsteuer, da kein Leistungsaustausch stattfindet und die Stiftung wie ein Nichtunternehmer behandelt wird.
Vermögensverwaltung im ideellen Bereich
Das Vermögen ist da jedoch können nur die Erträge für den Stiftungszweck verwendet werden. Damit möglichst hohe Erträge aus dem Vermögensstock erzielt werden, ist eine professionelle Vermögensverwaltung notwendig. Für den Bereich der Vermögensverwaltung typische Erträge sind: Zinsen, Mieten und Pachten. Aber auch Kursgewinne können dazu gehören.
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Sinnfremd wäre es diese Erträge zusätzlich zu besteuern. Nein, sie sollen zu einhundert Prozent dem Stiftungszweck zugutekommen. Deshalb existiert auch hier eine Befreiung von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich sieht es etwas anders aus.
Besteuerung im ideeln Bereich
Kommt es zu steuerpflichtigen Erträgen (zum Beispiel aus einer steuerpflichtigen Vermietung) ist ein ermäßigter Steuersatz von 7 % anzuwenden (trotzdem begünstigt anstatt des normalen 19% Steuersatzes). Sind diese Umsätze unter 35.000 € im Jahr kann für die Vorsteuern ein Durchschnittsatz von 7% angewendet werden. Per Saldo entsteht in dem Fall also keine steuerliche Belastung
Ein Beispiel:
- Eine gemeinnützige Stiftung erzielt Mieteinnahmen von netto 30.000 €
- diese sind mit 7 % zu besteuern 2.100 €
- Der Durchschnittsatz von 7% Vorsteuern wird von den Einnahmen
- gebildet und beträgt daher ebenfalls./. 2.100 €
- In Summe ergibt sich eine Steuerbelastung von 0 €
Zweckbetriebe
Zweckbetriebe einer Stiftung sind wirtschaftlich organisierte Geschäftsbetriebe, die jedoch folgende drei Merkmale aufweisen: Der Betrieb muss unmittelbar satzungsmäßigen Zwecken dienen. Der Betrieb muss zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar notwendig sein.
Der Betrieb darf nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz in unangemessener Weise zu nicht begünstigten Betrieben stehen.
Ein Beispiel:
Eine Stiftung “Wider des Vergessens” hat es sich zur Aufgabe gemacht den Terror des Nationalsozialismus aufzuarbeiten und gerade der Jugend nahezubringen. Dafür hat sie einen Schulungsraum angemietet und erzielt aus Vorträgen und Publikationen zu diesem Thema Einnahmen.
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Bei dem Bereich handelt es sich um einen Zweckbetrieb mit den steuerbegünstigten Konsequenzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Steuerbegünstigung ebenfalls die bereits angesprochenen Einnahmen von 35.000 € nicht überschritten werden dürfen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man die nachhaltige und selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgehen.
Diese tragen (im Gegensatz zum Zweckbetrieb) nicht unmittelbar der Erreichung satzungsmäßiger Zwecke bei und sie stehen im massiven Wettbewerb zu anderen nicht steuerbegünstigten Gewerbetreibenden.
Die Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer tritt jedoch auch hier erst ein, wenn die Einnahmen 35.000 € im Jahr übersteigen. Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt.
Achtung Steuerpflicht bei Nicht-Gemeinnützigkeit
Die Stiftung selber muss nicht unmittelbar diese Betriebe betreiben. Es genügt bereits, wenn die Stiftung beteiligt ist. Auch dann sind die dargestellten steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.
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Eine nicht-gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Besondere Befreiungs- bzw. Verschonungsregeln existieren nicht.
Welche Einkunftsarten gibt es?
Zu beachten ist, dass die Stiftung nicht wie andere Körperschaften einen gewerblichen Betrieb kraft Rechtsform bildet, sondern Einkommen aus verschiedenen Einkunftsarten. Zu diesen Einkunftsarten gehören:
- Gewerbliche Einkünfte
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- Sonstige Einkünfte
Nicht möglich sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sowie aus selbständiger Tätigkeit, weil dabei immer die Person im Vordergrund steht und das ist bei einer Stiftung schlecht möglich.
Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag
Das Einkommen wird mit der Körperschaftsteuer von 15% (und Solidaritätszuschlag 5,5 %) besteuert und soweit gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist Gewerbesteuer zu zahlen, ebenfalls rund 15 %.
Das ist erst einmal ein sehr attraktiver Steuersatz, sollte zum Beispiel das Stiftungsvermögen aus Immobilien bestehen und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
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Umsatzsteuer
Auf Seiten der Umsatzsteuer sind keine Besonderheiten zu beachten. Stiftungen können normale Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerechtes sein und somit gebräuchliche steuerpflichtige Umsätze erzielen mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.
Auch hier gelten die gewöhnlichen Befreiungen des Umsatzsteuerrechtes wie zum Beispiel die steuerfreie Vermietung von Wohnraum.
Erbersatzsteuer und Grundsteuer
Neben der bereits erwähnten Erbersatzsteuer, die alle dreißig Jahre erhoben wird, ist eine Steuer des laufenden Geschäftsbetriebs, soweit Immobilienvermögen vorliegt, die Grundsteuer.
Auch hier gelten die normalen Grundsätze, dass der Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bildet und da diese eine Gemeindesteuer ist, kann diese unterschiedlich hoch, je nach Hebesatz ausfallen.
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